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Oberschwaben war ein Fallehengebiet
- die Güter fielen beim Tod des Inhabers an den Grundherren und
konnte von ihm nach belieben vergeben werden
- meist ging das Gut an den ältesten Sohn, wenn der Grundherr
damit rechnen konnte, dass er dieses gut bestellen würde
- ABER darauf war kein Verlass, v.a. dann nicht wenn die Nachfrage
groß war
- bis zu dem Tod des Vaters blieb für den ältesten/ jüngsten Sohn
ungewiss, ob sie mit der Übergabe des Hofs rechnen konnten oder
nicht
konnte von ihm nach belieben vergeben werden
- meist ging das Gut an den ältesten Sohn, wenn der Grundherr
damit rechnen konnte, dass er dieses gut bestellen würde
- ABER darauf war kein Verlass, v.a. dann nicht wenn die Nachfrage
groß war
- bis zu dem Tod des Vaters blieb für den ältesten/ jüngsten Sohn
ungewiss, ob sie mit der Übergabe des Hofs rechnen konnten oder
nicht