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Def.: Sachnormverweisung <-> Gesamtverweisung
Sachnormverweisung: unmittelbare Verweisung der Kollisionsnorm auf materiellrechtliche Vorschriften einer Rechtsordnung
(z.B. Art. 11 I, 35 I EGBG)
Gesamtverweisung: Verweisung verweist auf eine fremde Rechtsordung als ganzes
d.h. schließt Kollisionsnormen als auch materielles Recht mit ein
nach Art. 4 I 1 EGBGB gesetzlicher Regelfall
(z.B. Art. 11 I, 35 I EGBG)
Gesamtverweisung: Verweisung verweist auf eine fremde Rechtsordung als ganzes
d.h. schließt Kollisionsnormen als auch materielles Recht mit ein
nach Art. 4 I 1 EGBGB gesetzlicher Regelfall
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Internationales Privatrecht
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 23.02.2010