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Störungsbegriff
Störung ist die bereits eingetretene Gefahr.

Durch Verhinderung ihrer Fortsetzung wird die Störung unterbunden.

Die Störung wird beseitigt, wenn der Schädigungszustand nicht mehr besteht.
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Karteninfo:
Autor: Charlemagne
Oberthema: Jura
Thema: Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern
Veröffentlicht: 06.03.2013

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