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Baurecht: Bauordnungsrecht
Was ist eine Teilbaugenehmigung, welche Wirkung hat diese?
Wie sind Teilbaugenehmigung und Bauvorbescheid abzugrenzen?
Was ist eine Teilbaugenehmigung, welche Wirkung hat diese?
Wie sind Teilbaugenehmigung und Bauvorbescheid abzugrenzen?
I. Teilbaugenehmigung, § 76 NBauO: Genehmigung eines Teils der Bauausführung, Ermessensentscheidung.
II. Zweck: Beschleunigung des Bauvorhabens
III. Wirkung: 1) Feststellender Teil bzgl des gesamten Vorhabens, das grds als genehmigungsfähig festgestellt wird: 2) Verfügender Teil bzgl des zugelassenden Bauabschnitt (Nachbar muss schon anfechten, auch wenn er noch nicht beieinträchtigt ist. 3) Durchbrechende der Bindungswirkung: Teilgenehmigung, §§ 48, 49 VwVfG/ § 76 II NBauO; Nachträgliche Anforderungen zulässig, wenn Genehmigung nicht fehlerhaft erteilt wurde.
(P) Abgrenzung: Bauvorbescheid: Nimmt Teil der Genehmigung vorweg, Gebundene Entscheidung. Bauherr darf nicht bauen. Teilgenehmigung: Über Genehmigung eines Bauteils wird abschließend entschieden. Ermessensentscheidung. Teil darf errichtet werden.
II. Zweck: Beschleunigung des Bauvorhabens
III. Wirkung: 1) Feststellender Teil bzgl des gesamten Vorhabens, das grds als genehmigungsfähig festgestellt wird: 2) Verfügender Teil bzgl des zugelassenden Bauabschnitt (Nachbar muss schon anfechten, auch wenn er noch nicht beieinträchtigt ist. 3) Durchbrechende der Bindungswirkung: Teilgenehmigung, §§ 48, 49 VwVfG/ § 76 II NBauO; Nachträgliche Anforderungen zulässig, wenn Genehmigung nicht fehlerhaft erteilt wurde.
(P) Abgrenzung: Bauvorbescheid: Nimmt Teil der Genehmigung vorweg, Gebundene Entscheidung. Bauherr darf nicht bauen. Teilgenehmigung: Über Genehmigung eines Bauteils wird abschließend entschieden. Ermessensentscheidung. Teil darf errichtet werden.
Tags: Öffentlliches Recht/Baurecht/Bauordnungsrecht
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