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Womit läßt sich die Statthaftigkeit der Anfechtungsklage begründen, während nach der gesetzlichen Regelung (§ 43 Abs. 2 Satz 2 VwGO) offenbar in erster Linie die Feststellungsklage als geeignete Rechtsschutzform angesehen wird?
Über die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts können durchaus unterschiedliche Auffassungen bestehen. Sofern nur die Feststellungsklage statthaft wäre, würde man dem Adressaten das Risiko aufbürden, daß das angerufene Gericht den Verwaltungsakt nur für fehlerhaft (nicht aber nichtig) hält. Für die Anfechtung eines (nur) fehlerhaften Verwaltungsakts nämlich ist allein die Anfechtungsklage statthaft (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010