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49. Was regelt das Schulzeitgesetz?
= Grundsatzregelungen für die öffentliche Pflichtschulen (Länder haben Rahmen für selbstständige Regelungen in Ausführungsgesetzen, für Bundesschulen kein Rahmen sondern genau geregelt).
* Unterrichts- und unterrichtsfreie Zeit (Pflichtschulen: nur bestimmte Tage jedenfalls schulfrei, Bundesschulen: alle Tage genau festgelegt)
* Schuljahr und Unterrichtsjahr ( Schuljahr = Unterrichtsjahr + Hauptferien; Unterrichtsjahr = 1. September bis 1. Juli)
* Dauer der Unterrichtsstunden und Pausen (maximal 50 min, 45 min in bestimmten Fällen möglich. Pause mindestens 5 min)
* Freigabe aus religiösen Gründen oder Anlässen des schulischen/öffentlichen Lebens (bis zu 5 Tage schulautonom: Klassen-, Schulforum oder SGA; Bundesschulen neu: 2 Tage fix, 3 Tage Land-Bund zu koordinieren)
* Katastrophen, Unbenützbarkeit der Schule: Freigabe möglich
* Stundenplan (täglich max. 8 h: Pflichtschulen, bis 10 h: weiterführende Schulen)
* Beendigung der allgemeinen Schulpflicht
* Unterrichts- und unterrichtsfreie Zeit (Pflichtschulen: nur bestimmte Tage jedenfalls schulfrei, Bundesschulen: alle Tage genau festgelegt)
* Schuljahr und Unterrichtsjahr ( Schuljahr = Unterrichtsjahr + Hauptferien; Unterrichtsjahr = 1. September bis 1. Juli)
* Dauer der Unterrichtsstunden und Pausen (maximal 50 min, 45 min in bestimmten Fällen möglich. Pause mindestens 5 min)
* Freigabe aus religiösen Gründen oder Anlässen des schulischen/öffentlichen Lebens (bis zu 5 Tage schulautonom: Klassen-, Schulforum oder SGA; Bundesschulen neu: 2 Tage fix, 3 Tage Land-Bund zu koordinieren)
* Katastrophen, Unbenützbarkeit der Schule: Freigabe möglich
* Stundenplan (täglich max. 8 h: Pflichtschulen, bis 10 h: weiterführende Schulen)
* Beendigung der allgemeinen Schulpflicht
Tags: Jugendrecht, Schul- und Jugendrecht, Schulrecht, Wohlkinger
Quelle:
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Karteninfo:
Autor: dstockinger
Oberthema: Rechtskunde
Thema: Dienstprüfungskurs
Schule / Uni: Schulpsychologie Österreich
Ort: W
Veröffentlicht: 10.09.2009