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Was beinhaltet die Neufassung der Verantwortlichkeit des Schuldners (in § 276 Abs. 1)?
Der Schuldner hat nicht nur - wie bisher - Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, sondern auch die Übernahme von Garantie oder Beschaffungsrisiko.
Außerdem kann eine strengere oder mildere Haftung vereinbart werden oder sich aus dem Inhalt des Schuldverhältnisses ergeben.
Außerdem kann eine strengere oder mildere Haftung vereinbart werden oder sich aus dem Inhalt des Schuldverhältnisses ergeben.
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Quelle: S. 59
Quelle: S. 59