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Welche Voraussetzungen gelten für den Erwerb von Grundeigentum?
Erwerb vom Berechtigten (§§ 873, 925 BGB):
- dingliche Einigung (Auflassung)
- Eintragung in das Grundbuch
- Verfügungsberechtigung
Erwerb vom Nichtberechtigten (§§ 892, 893 BGB)
- Einigung §§ 873 I, 925
- Eintragung
- Rechtsgeschäft i.S. eines Verkehrsgeschäfts
- Unrichtigkeit des Grundbuchs
- Legitimation des Verfügenden durch das Grundbuch (Rechtsschein der Berechtigung)
- Gutgläubigkeit des Erwerbers
- kein eingetragener Widerspruch
Merksatz: Eine Eintragung Reicht Uns Leider
- dingliche Einigung (Auflassung)
- Eintragung in das Grundbuch
- Verfügungsberechtigung
Erwerb vom Nichtberechtigten (§§ 892, 893 BGB)
- Einigung §§ 873 I, 925
- Eintragung
- Rechtsgeschäft i.S. eines Verkehrsgeschäfts
- Unrichtigkeit des Grundbuchs
- Legitimation des Verfügenden durch das Grundbuch (Rechtsschein der Berechtigung)
- Gutgläubigkeit des Erwerbers
- kein eingetragener Widerspruch
Merksatz: Eine Eintragung Reicht Uns Leider