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Unkenntnis des Rechtferigungsgrundes beim Fahrlässigkeitsdelikt
- nach der Rspr. fehlt in diesem Fall das subjektive Element des Rechtfertigungsgrundes, sodass der Täter nicht gerechtfertigt ist
- nach der Literatur wird durch das Vorliegen der Rechtfertigungslage der Erfolgsunwert kompensiert, sodass der Täter nur wegen Versuch bestraft werden kann. Bei Fahrlässigkeitsdelikten gibt es jedoch keinen Versuch
- liegt Verteidigungswille dagegen vor und wird fahrlässig einen Erfolg herbeigeführt, muss danach gefragt werden, ob die Tat bei vorsätzlicher Verwirklichung gerechtfertigt wäre
Tags: subjektives Rechtfertigungselement beim Fahrlässigkeitsdelikt
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Karteninfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010