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Entfernen, berechtigtes (gem. § 142 (2) Nr.2 StGB)
Rechtfertigungsgrund.
I.d.R. § 34 StGB Rechtfertigender Notstand (Bsp. Arzt alarmieren, aufsuchen, Verfolgung des Flüchtigen etc:)
Prüfung im objektiven Tatbestand!
I.d.R. § 34 StGB Rechtfertigender Notstand (Bsp. Arzt alarmieren, aufsuchen, Verfolgung des Flüchtigen etc:)
Prüfung im objektiven Tatbestand!
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Quelle: VS 3 Skript 3
Quelle: VS 3 Skript 3