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Alle Oberthemen / Jura / Öffentliches Recht / ÖR
199
Umdeutung eines VA
- 47 VwVfG
- RNatur der Umdeutung
+ hM = Umdeutung ist reiner Willensakt/Erkenntnisakt; urspr. VA existiert weiter -> keine Möglichkeit gegen die Umdeutung vorzugehen (Rspr+Lit)
+ a.A. Umdeutung ist neuer VA
- Umdeutung kann von Ausgangs- oder Widerspruchsbehörde vorgenommen werden (BVerwG auch VerwGer)
Tags: Verwaltungsverfahren
Quelle:
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Karteninfo:
Autor: Moon84
Oberthema: Jura
Thema: Öffentliches Recht
Veröffentlicht: 14.05.2010

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