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Ist es dem Berechtigten auch im Rahmen des § 816 II BGB möglich, eine ursprünglich unwirksame Leistung zu genehmigen und dann vom Empfänger Herausgabe zu fordern?
Das ist streitig. Nach herrschender Meinung ist das möglich. Für sie spricht die Regelung des § 362 II BGB, nach der es dem Gläubiger einschränkungslos gestattet ist, die Erfüllung an einen Nichtberechtigten zu genehmigen. Dem steht nach anderer Ansicht entgegen, dass sich der Berechtigte durch die Genehmigung in der Insolvenz des Schuldners eine Sonderdeckung verschaffe.
Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010