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Alle Oberthemen / Jura / Allgemein / Recht I
111
Erlöschen der Vollmacht
- durch Widerruf 168 S. 3

a) Innenvollmacht: wenn Dritter nichts von Widerruf weiß, ist dieser geschützt 170-173 !!
Außenvollmacht: wenn Vertreter nichts von Widerruf weiß, dies auch dieser geschützt 179 II und III

Trennung von Vollmacht und Kausalverhältnis,
aber Vollmacht erlischt mit Aufkündung des Kausalverhältnis

b) Duldungs- und Anscheimnsvollmacht
über a) hinaus: tritt jemand als Vertreter auf und Vertretene lässt es willentlich geschehen => dann gilt Duldung wie Bevollmächtigung
=> Duldungsvollmacht
- auch wenn Vertretene es weiß oder hätte wissen können, darf Dritter auf Rechtsschein der Bevollmächtigung vertrauen
=> Anscheinsvollmacht
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Karteninfo:
Autor: fschoenf
Oberthema: Jura
Thema: Allgemein
Veröffentlicht: 13.05.2010

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