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Baurecht: Grundlagen des Baurechts
Was besagt der Grundsatz der Baufreiheit? Gibt es einen Bauanspruch?
Eine weitere Ausgestaltung der Baufreiheit ist der Bestandschutz. Was versteht man hierrunter?
Was besagt der Grundsatz der Baufreiheit? Gibt es einen Bauanspruch?
Eine weitere Ausgestaltung der Baufreiheit ist der Bestandschutz. Was versteht man hierrunter?
RGL: Art 14 I GG iVm 2 I GG - Bestandschutz des Eigentums iVm der Handlungsfreiheit - Recht zur baulichen Nutzung von Eigentum (wenn nicht Eigentümer nur Art 2 I GG)
Bauanspruch: § 75 I NBauO - Gebundene Entscheidung (ist zu erteilen" - Präventies Verbot mit Erlaubnisvorbehalt). § 75 I NBauO bildet ein subjektives Recht iSd § 42 II VwGO, wenn das Vorhaben den öffentlich rechtlichen Vorschriften nciht widerspricht.
Rechtsanspruch des Dritten: Grds kein Rechtsanspruch, Ausnahme: Baugenehmigung verletzt subjektiv öffentlichen Rechte der Dritten aufgrund einer nachbarschützenden Vorschriften.
Bestandschutz gewährt status quo einer zu irgendeinen Zeitpunkt genehmigungsfähigen Anlage (passiver Bestandsschutz). Erhaltungsmaßnahmen sind aber zulässig, soweit die identität des Bauwerks erhalten bleibt. (P) BVerfG früher: Auch aktiver Bestandschutz (Anspruch auf Genehmigung von Folgemaßnahmen zur funktionsgerechten Nutzung). Heute (-), da Richterrecht (Gewaltenteilung).
Bauanspruch: § 75 I NBauO - Gebundene Entscheidung (ist zu erteilen" - Präventies Verbot mit Erlaubnisvorbehalt). § 75 I NBauO bildet ein subjektives Recht iSd § 42 II VwGO, wenn das Vorhaben den öffentlich rechtlichen Vorschriften nciht widerspricht.
Rechtsanspruch des Dritten: Grds kein Rechtsanspruch, Ausnahme: Baugenehmigung verletzt subjektiv öffentlichen Rechte der Dritten aufgrund einer nachbarschützenden Vorschriften.
Bestandschutz gewährt status quo einer zu irgendeinen Zeitpunkt genehmigungsfähigen Anlage (passiver Bestandsschutz). Erhaltungsmaßnahmen sind aber zulässig, soweit die identität des Bauwerks erhalten bleibt. (P) BVerfG früher: Auch aktiver Bestandschutz (Anspruch auf Genehmigung von Folgemaßnahmen zur funktionsgerechten Nutzung). Heute (-), da Richterrecht (Gewaltenteilung).
Tags: Öffentlliches Recht/Baurecht/Grundlagen des Baurechts
Quelle:
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