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Kommunalrecht: Kommunale Rechtssetzung

Gelten für Satzungen Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes?

Warum ist eine Rechtsgrundlage für die Satzungen des Rates erforderlich? Welches ist die Generalnorm? Wann darf nicht auf diese zurückgegriffen werden?
1) Vorrang des Gesetzes: Satzungsgebung = Verwaltung, daher Gesetzesbindung, Art. 20 III GG.
2) Vorbehalt des Gesetzes: Satzungsgebung tangiert nicht Gewaltenteilung, daher Art. 80 I 2 GG analog (-). Gemeinden sind demokratisch legitimiert und daher nicht mit unmittelbarer Staatsverwaltung vergleichbar.

1) Wesentlichkeitstheorie: Rat ist kein Parlament, daher sind nache dem Demokratie- und Rechtstaatsprinzip Rechtsgrundlagen und Befugnissen zu schaffen.
2) Generalnorm: Art 6 I NGO: Ausnahme: Eingriffe in Grundrechte. Hinreichende, gesetzliche Eingriffsbefugnis erforderlich, welcher die TBM hinreichend bestimmt (zB § 8 Nr.2 NGO; §§ 2 I, 3 I NKAG; §§ 1 III 10 BauGB; § 18 I 4 NStrG). Beachte: Ausschlusswirkung - Keine rückwirkende Eingriffsbefungnis; kein Haftungsbeschränkung durch Satzung. 
Tags: Öffentliches Recht/Kommunalrecht/Kommunale Rechtssetzung
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Autor: Bötel
Oberthema: Jura
Thema: Kommunalrecht
Veröffentlicht: 09.03.2010

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