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Welche Argumente berechtigen zu dem Urteil, dass die Interessentheorie zur Abgrenzung zwischen öffentlichem und privaten Recht keine hilfreichen Abgrenzungskriterien liefert?
Die öffentliche Verwaltung handelt bestimmungsgemäß im öffentlichen Interesse, aber nur teilweise in den Formen des öffentlichen Rechts. Handelt sie in den Rechtsformen des Privatrechts, ändert dies nichts daran, daß sie öffentliche Interessen verfolgt. Umgekehrt können auch Private öffentliche Interessen verfolgen, insbesondere dann, wenn es sich um eine gemeinnützige Tätigkeit handelt. Schließlich dient das subjektiv-öffentliche Recht gerade den Interessen Privater, ist aber unzweifelhaft dem öffentlichen Recht zuzuordnen.
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Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010

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