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Bürgerliches Recht: Lektion 14
Schuldrecht BT: Leasing
Welche Hauptpflichten bestehen bei einem Finanzleasingvertrag zwischen Leasingnehmer, Leasinggeber und dem Dritten?
Schuldrecht BT: Leasing
(P) Was ist in deliktischer Hinsicht der Schaden des Leasingnehmers, wenn ein Dritter die Leasingsache zersört hat?
Schuldrecht BT: Leasing
Welche Hauptpflichten bestehen bei einem Finanzleasingvertrag zwischen Leasingnehmer, Leasinggeber und dem Dritten?
Schuldrecht BT: Leasing
(P) Was ist in deliktischer Hinsicht der Schaden des Leasingnehmers, wenn ein Dritter die Leasingsache zersört hat?
Leasinggeber - Dritter: Siehe Kaufrecht
Leasinggeber - Leasingnehmer: Aus Leasingvertrag selbst. Mietrecht, wenn keine Reglung besteht.
Hauptpflichten
1) Leasinggeber: a) Überlassung und Belassung zum Gebrauch, § 535 I 1 BGB, aber keine Instandahltungspflicht gemäß § 535 I 2 BGB (idR durch AGB gemäß § 305 ff BGB zulässig). b) Beachte: Keine Ausdrückliche Reglung erforderlich, dass eine Versicherung dem Leistungsnehmer zugute kommen soll (ergibt sich auch der Zweckbindung zum Leasingobjekt und dem Rechtsgedanken des § 255 BGB).
2) Leasingnehmer: Instandhaltungspflicht, § 535 I 2 BGB und Entgeltzahlung, § 535 II BGB.
Schaden iSd § 823 I BGB: Leasingraten (-), da Handlung nicht kausal (diese hätten sowiso gezahlt werden müssen); Daher Schaden = Wert der entgangenen Nutzung (wiederbeschaffung eines gleichwertigen Leasinggegenstandes). Für Leasinggeber (Eigentümer) liegt regelmäßig kein Schaden vor.
Leasinggeber - Leasingnehmer: Aus Leasingvertrag selbst. Mietrecht, wenn keine Reglung besteht.
Hauptpflichten
1) Leasinggeber: a) Überlassung und Belassung zum Gebrauch, § 535 I 1 BGB, aber keine Instandahltungspflicht gemäß § 535 I 2 BGB (idR durch AGB gemäß § 305 ff BGB zulässig). b) Beachte: Keine Ausdrückliche Reglung erforderlich, dass eine Versicherung dem Leistungsnehmer zugute kommen soll (ergibt sich auch der Zweckbindung zum Leasingobjekt und dem Rechtsgedanken des § 255 BGB).
2) Leasingnehmer: Instandhaltungspflicht, § 535 I 2 BGB und Entgeltzahlung, § 535 II BGB.
Schaden iSd § 823 I BGB: Leasingraten (-), da Handlung nicht kausal (diese hätten sowiso gezahlt werden müssen); Daher Schaden = Wert der entgangenen Nutzung (wiederbeschaffung eines gleichwertigen Leasinggegenstandes). Für Leasinggeber (Eigentümer) liegt regelmäßig kein Schaden vor.