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Abgrenzung zur Strafvollstreckung
Die Strafvollstreckung gehört -wie auch ihre systematische Stellung in den §§ 449-463 d StPO zeigt - noch zum Strafprozess und umfasst vor allem folgende Maßnahmen, die zur Ausführung des Urteils notwendig sind:
- Zeitlich das Vorgehen von der Rechtskraft des Urteils bis zum Strafantritt (siehe etwa §§ 449, 451, 455-457 StPO)
- die allgemeine rechtliche und gerichtliche Überwachung der Vollstreckung von Geldstrafen, der Einziehung und des Verfalls sowie von Ersatz sowie von Ersatzfreiheitsstrafen(§§459-459i StPO)
- die Überwachung der Bewährung sowie die nachträgliche Entscheidungen über die Strafaussetzung sowie die Strafaussetzung zur Bewährung (§§ 453-454a StPO)
- Zeitlich das Vorgehen von der Rechtskraft des Urteils bis zum Strafantritt (siehe etwa §§ 449, 451, 455-457 StPO)
- die allgemeine rechtliche und gerichtliche Überwachung der Vollstreckung von Geldstrafen, der Einziehung und des Verfalls sowie von Ersatz sowie von Ersatzfreiheitsstrafen(§§459-459i StPO)
- die Überwachung der Bewährung sowie die nachträgliche Entscheidungen über die Strafaussetzung sowie die Strafaussetzung zur Bewährung (§§ 453-454a StPO)
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Quelle: Alpmann S. 176
Quelle: Alpmann S. 176