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Störerbegriff im Rahmen des § 1004?
Störer ist derjenige, auf dessen Willen die Beeinträchtigung unmittelbar oder mittelbar adäquat zurückgeht. Man unterscheidet zwischen:

a) Handlungstörer - derjenige, der durch sein Tun oder pflichtwidriges Unterlassen die Beeinträchtigung unmittelbar herbeiführt

b) Zustandsstörer - derjenige, der durch seine Willensbetätigung mittelbar adäquat einen beeinträchtigenden Zustand herbeiführt, sofern er diesen Zustand beseitigen oder verhindern kann
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Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010

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