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Störerbegriff im Rahmen des § 1004?
Störer ist derjenige, auf dessen Willen die Beeinträchtigung unmittelbar oder mittelbar adäquat zurückgeht. Man unterscheidet zwischen:
a) Handlungstörer - derjenige, der durch sein Tun oder pflichtwidriges Unterlassen die Beeinträchtigung unmittelbar herbeiführt
b) Zustandsstörer - derjenige, der durch seine Willensbetätigung mittelbar adäquat einen beeinträchtigenden Zustand herbeiführt, sofern er diesen Zustand beseitigen oder verhindern kann
a) Handlungstörer - derjenige, der durch sein Tun oder pflichtwidriges Unterlassen die Beeinträchtigung unmittelbar herbeiführt
b) Zustandsstörer - derjenige, der durch seine Willensbetätigung mittelbar adäquat einen beeinträchtigenden Zustand herbeiführt, sofern er diesen Zustand beseitigen oder verhindern kann
Flashcard info:
Author: StanleyKubrick
Main topic: Jura
Topic: alle Lerngebiete
Published: 15.05.2010