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Alle Oberthemen / Bildungswissenschaften / Fachbegriffe aus 33040 / 1A 33040 Fachbegriffe
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Grundgesetz und Zuständigkeiten
da die betriebliche Berufsbildung traditionell dem Arbeits- und Wirtschaftsrecht zugewiesen wird, liegt die Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenz also beim Bund.

Grundgesetzregelungen zur Berufsbildung
Art. 12 GG Abs. 1 = Grundrecht der Berufsfreiheit
- nach herrschender Interpretation auch Grundrecht der Arbeitgeber, auszubilden
Ausbildungsfreiheit der Jugendlichen (nach Art. 12)

2 Berufsbildungsgesetz
2.1 Entwicklung und Reform des BBiG
- Bemühungen um Berufsausbildungsregelung als öffentliche Aufgabe bis 1900 gescheitert
- Kontinuität nach 1949: Berufsausbildung nach Republikgründung weitgehend privatwirtschaftliche Angelegenheit
- 60er Jahre: Bemühungen der Gewerkschaften und der SPD, Berufsausbildung als öffentliche Aufgabe im gegliederten Gesamtbildungssystem zu begreifen, scheiterte zunächst.
- erst 1969, dreißig Jahre nach Verabschiedung des Berufsschulpflichtgesetzes von 1938 kommt es zur erhofften Verabschiedung des BBiG

Ausbildungsförderungsgesetz (APIFG 1976): Gegenstand Struktur und Aufgaben des Bundesinstituts für Berufsbildung, sowie Berufsbildungsabgabe durch Rechtsverordnung des Bundesministers
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Karteninfo:
Autor: CoboCards-User
Oberthema: Bildungswissenschaften
Thema: Fachbegriffe aus 33040
Schule / Uni: FernUniversität in Hagen
Ort: Hagen
Veröffentlicht: 07.06.2013

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