Zu dieser Karteikarte gibt es einen kompletten Satz an Karteikarten. Kostenlos!
15
Identitätsfeststellung, Art. 13 PAG
- Schleierfahndung
- Schleierfahndung
Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 PAG verleiht der Polizei - anders als im übrigen Polizeirecht (Erfordernis der konkreten Gefahr für die öffentlichen Sicherheit und Ordnung) - die Befugnis zu verdachts- und ereignisunabhängigen Kontrollen. Der BayVerfGH bejaht die Gesetzgebungskompetenz (Art. 70 GG)
des Landes und sieht die mit der Identitätskontrolle verbundenen geringfügigen Eingriffe in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit, Art. 101 BV (Art. 2 Abs. 1 GG), und in das daraus abgeleitete Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Art. 100 i.V.m. Art. 101 BV (Art. 2 Abs. 1
i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), als verhältnismäßig an. Die Polizei darf allerdings nur zu den in der Vorschrift ausdrücklich genannten Zwecken tätig werden. Diese Ziele verpflichten die Polizei, über die Erforderlichkeit einer Kontrolle im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen anhand entsprechender Lageerkenntnisse und einschlägiger polizeilicher Erfahrung zu entscheiden, ohne dass dies einer gesonderten Erwähnung im Gesetzestext bedarf. Diese in Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 PAG in Auslegung dieser Norm als ungeschriebene Tatbestandsmerkmale hineinzulesenden handlungsbegrenzenden Tatbestandselemente gehören somit zum gesetzlichen Tatbestand. In dieser Auslegung bzw. mit diesem „Hineinlesen“ ist Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 PAG verhältnismäßig im engeren Sinne.
des Landes und sieht die mit der Identitätskontrolle verbundenen geringfügigen Eingriffe in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit, Art. 101 BV (Art. 2 Abs. 1 GG), und in das daraus abgeleitete Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Art. 100 i.V.m. Art. 101 BV (Art. 2 Abs. 1
i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), als verhältnismäßig an. Die Polizei darf allerdings nur zu den in der Vorschrift ausdrücklich genannten Zwecken tätig werden. Diese Ziele verpflichten die Polizei, über die Erforderlichkeit einer Kontrolle im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen anhand entsprechender Lageerkenntnisse und einschlägiger polizeilicher Erfahrung zu entscheiden, ohne dass dies einer gesonderten Erwähnung im Gesetzestext bedarf. Diese in Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 PAG in Auslegung dieser Norm als ungeschriebene Tatbestandsmerkmale hineinzulesenden handlungsbegrenzenden Tatbestandselemente gehören somit zum gesetzlichen Tatbestand. In dieser Auslegung bzw. mit diesem „Hineinlesen“ ist Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 PAG verhältnismäßig im engeren Sinne.