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Wertersatzverfall gemäß § 73 a StGB
Im Wege des Wertersatzverfalls gemäß § 73 a StGB wird ein Geldbetrag in Höhe des Erlangten für verfallen erklärt, wenn die unmittelbare Anordnung des Verfalls des erlangten Vermögensgegenstandes oder eines Surrogats gemäß § 73 StGB mangels Konkretisierbarkeit nicht mehr möglich ist. Im Übrigen gelten dieselben Voraussetzungen wie für den Verfall gemäß § 73 StGB.