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Berufsverbot gem. § 70 StGB
Bei der Anordnung eines Berufsverbots gemäß § 70 StGB ist der Beruf oder das Gewerbe dessen Ausübung verboten wird, genau zu bezeichnen. Dies wird durch § 260 II StPO ausdrücklich vorgeschrieben und ist auch im Hinblick auf die Strafandrohung des § 145 c StGB notwendig.
- Dem Angeklagten wird für die Dauer von 2 Jahren verboten, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben.
- Dem Angeklagten wird für die Dauer von 3 Jahren untersagt, Kinder und Jugendliche männlichen Geschlechts unter 16 Jahren zu unterrichten oder zu betreuen.