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Wann muss der Betriebsrat den Wahlvorstand bestellen und warum ist das nötig?
Der amtierende Betriebsrat muss 10 Wochen vor den Wahlen den Wahlvorstand bestellen. (§16, Abs.1, Satz 1, BetrVG)
Damit eine betriebsratslose Zeit vermieden werden kann.
§16 BetrVG
(1) Spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Betriebsrat einen aus drei Wahlberechtigten bestehenden Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. [...]
Damit eine betriebsratslose Zeit vermieden werden kann.
§16 BetrVG
(1) Spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Betriebsrat einen aus drei Wahlberechtigten bestehenden Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. [...]
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Quelle: §16, Abs.1, Satz 1, BetrVG
Quelle: §16, Abs.1, Satz 1, BetrVG
Karteninfo:
Autor: CoboCards-User
Oberthema: Recht
Thema: Arbeitsrecht
Schule / Uni: DHBW Stuttgart
Ort: Stuttgart
Veröffentlicht: 10.02.2016