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Niederschlag des § 50 StGB in der Strafzumessung
Dass sich der Tatrichter der Bedeutung des § 50 StGB bewusst war, muss in der Darstellung deutlich zum Ausdruck kommen:
b) Es liegt ein minder schwerer Fall gemäß § 249 II StGB vor. Zwar fällt zulasten des Angeklagten ins Gewicht, dass er die Tat geplant und bewusst die Hilfsbereitschaft der Schülerin Heike Wittig ausgenutzt hat, doch überwiegen bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung aller Umstände der Tat und der Täterpersönlichkeit die mildernden Faktoren so deutlich, dass das Gericht die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens für geboten erachtet. So ist der Angeklagte nicht vorbestraft und war bereits im Ermittlungsverfahren geständig. Die von ihm aufgewendete Gewalt war nicht besonders erheblich und führte zu keiner körperlichen Beeinträchtigung seines Opfers. Die mögliche Tatbeute von 35 EUR war nur gering, was unwiderleglich auch der Vorstellung des Angeklagten entsprach. Insbesondere aber kam es aufgrund der spontanen Gegenwehr der Schülerin zu keiner Vollendung der Tat. Ohne die Heranziehung dieses letztgenannten vertypten Milderungsgrundes gemäß §§ 23 II, 49 l StGB hätte ein minder schwerer Fall nicht bejaht werden können, da nur unter Einschluss auch dieses Umstandes die Gesamtwürdigung ergibt, dass die Tat sich so deutlich von den gewöhnlich vorkommenden Fällen abhebt, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Denn andererseits spricht zulasten des Angeklagten, dass er die Tat sorgfältig plante. Dabei ist sich das Gericht bewusst, dass der Strafmilderungsgrund der nur versuchten Tat dadurch wegen §50 StGB nicht mehr für eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 23 II, 49 | StGB zur Verfügung steht. Doch ist es geboten, den für den Angeklagten günstigeren Strafrahmen zu wählen.
b) Es liegt ein minder schwerer Fall gemäß § 249 II StGB vor. Zwar fällt zulasten des Angeklagten ins Gewicht, dass er die Tat geplant und bewusst die Hilfsbereitschaft der Schülerin Heike Wittig ausgenutzt hat, doch überwiegen bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung aller Umstände der Tat und der Täterpersönlichkeit die mildernden Faktoren so deutlich, dass das Gericht die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens für geboten erachtet. So ist der Angeklagte nicht vorbestraft und war bereits im Ermittlungsverfahren geständig. Die von ihm aufgewendete Gewalt war nicht besonders erheblich und führte zu keiner körperlichen Beeinträchtigung seines Opfers. Die mögliche Tatbeute von 35 EUR war nur gering, was unwiderleglich auch der Vorstellung des Angeklagten entsprach. Insbesondere aber kam es aufgrund der spontanen Gegenwehr der Schülerin zu keiner Vollendung der Tat. Ohne die Heranziehung dieses letztgenannten vertypten Milderungsgrundes gemäß §§ 23 II, 49 l StGB hätte ein minder schwerer Fall nicht bejaht werden können, da nur unter Einschluss auch dieses Umstandes die Gesamtwürdigung ergibt, dass die Tat sich so deutlich von den gewöhnlich vorkommenden Fällen abhebt, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Denn andererseits spricht zulasten des Angeklagten, dass er die Tat sorgfältig plante. Dabei ist sich das Gericht bewusst, dass der Strafmilderungsgrund der nur versuchten Tat dadurch wegen §50 StGB nicht mehr für eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 23 II, 49 | StGB zur Verfügung steht. Doch ist es geboten, den für den Angeklagten günstigeren Strafrahmen zu wählen.