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Fehlen einer gesetzlichen Überschrift
Ist keine gesetzliche Überschrift vorhanden - wie häufig im Nebenstrafrecht - sind anschauliche und charakterisierende Beschreibungen zu verwenden. Das ist nicht immer leicht. Die Bezeichnung muss einerseits erkennen lassen, welche Vorschrift der Angeklagte verletzt hat, soll andererseits aber auch griffig formuliert sein. Die Angabe von Paragrafen im Tenor ist immer zu vermeiden. Mögliche Formulierungen konnten sein:
Bei einem Verstoß gegen § 29 I Nr. 1 BtMG: Der Angeklagte ist schuldig des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.
Bei einem Verstoß gegen §§ 95 I Nr. 8, 56 a I Nr. 1 AMG: Der Angeklagte ist schuldig der vorsätzlichen unerlaubten Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel an Tierhalter.
Bei einem Verstoß gegen § 29 I Nr. 1 BtMG: Der Angeklagte ist schuldig des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.
Bei einem Verstoß gegen §§ 95 I Nr. 8, 56 a I Nr. 1 AMG: Der Angeklagte ist schuldig der vorsätzlichen unerlaubten Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel an Tierhalter.