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Was ist hinsichtlich des Zeitpunkts des Vorliegens des guten Glaubens im Rahmen von § 892 BGB zu beachten?
Entgegen den allgemeinen Regeln, dass der gute Glaube bis zum Zeitpunkt des vollständigen Rechtserwerbs vorliegen muss (bei Grundstücksgeschäften: Eintragung) ist es ausreichend, dass der gute Glaube zum Zeitpunkt des Antrags auf Eintragung vorliegt (§ 892 II BGB). Von diesem Grundsatz sind jedoch zwei Ausnahmen zu machen. Der erste betrifft einen eingetragenen Widerspruch (§ 899 BGB): Dieser zerstört den Gutglaubensschutz bis zum Zeitpunkt der Eintragung. Die zweite Ausnahme betrifft den Fall, dass nach dem Antrag auf Eintragung neben der Eintragung noch weitere materiell-rechtliche Voraussetzungen zu erfüllen sind (z.B. öffentlich-rechtliche Genehmigungen). Bevor derartige Voraussetzungen erfüllt sind, besteht kein Gutglaubensschutz (str.).
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Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010

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