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Kommunalrecht: Organe der Gemeinde
Wie wird der Bürgermeister gewählt?
Wofür ist der Bürgermeister zuständig?
Hat der Bürgermeister über seine allgemeine Befügnis spezielle Zuständigkeiten?
Wie wird der Bürgermeister gewählt?
Wofür ist der Bürgermeister zuständig?
Hat der Bürgermeister über seine allgemeine Befügnis spezielle Zuständigkeiten?
Mehrheitswahl, §§ 61 I NGO, 45 NKWG (absolute Mehrheit).
Wenn absolute Mehrheit (-) - Stichwahl, § 45g NKWG.
Beachte: In kreisfreien und selbstständigen Städten: Oberbürgermeister.
1) Vertretung der Gemeinde (rechtl. und repräsentativ durch VA, zivilr. oder öff. rechtl. Vertrag), §§ 63 I 2, 63 II, 63 I 1 NGO
2) Ausschussarbeit, §§ 4, 59 I 57 NGO
3) Deligierte Augaben, § 61 NGO: Beachte: Nr.6 - Geschäfte der laufenden Verwaltung sind normalerweise regelmäßig anfallende Geschäfte der Gemeinde, die in Ausmaß und Umfang von geringer Bedeutung sind. In finanzieller Hinsicht kann der Rat hier eine Grenze festsetzen oder gem. § 57 II 2 NGO eine Beschlussfassung vorbehalten. Der BM kann aber auch vorlegen.
Ja. ZB Eilentscheidungen, § 66 NGO; Erlass von Eilverordnungnen, § 55 II 2 NdsSOG; Einspruchspflicht, § 65 I NGO - BM muss unverzüglich Bericht erstatten oder Einspruch einlegen. Folge: Aufschiebene Wirkung (kein VA);
Wenn absolute Mehrheit (-) - Stichwahl, § 45g NKWG.
Beachte: In kreisfreien und selbstständigen Städten: Oberbürgermeister.
1) Vertretung der Gemeinde (rechtl. und repräsentativ durch VA, zivilr. oder öff. rechtl. Vertrag), §§ 63 I 2, 63 II, 63 I 1 NGO
2) Ausschussarbeit, §§ 4, 59 I 57 NGO
3) Deligierte Augaben, § 61 NGO: Beachte: Nr.6 - Geschäfte der laufenden Verwaltung sind normalerweise regelmäßig anfallende Geschäfte der Gemeinde, die in Ausmaß und Umfang von geringer Bedeutung sind. In finanzieller Hinsicht kann der Rat hier eine Grenze festsetzen oder gem. § 57 II 2 NGO eine Beschlussfassung vorbehalten. Der BM kann aber auch vorlegen.
Ja. ZB Eilentscheidungen, § 66 NGO; Erlass von Eilverordnungnen, § 55 II 2 NdsSOG; Einspruchspflicht, § 65 I NGO - BM muss unverzüglich Bericht erstatten oder Einspruch einlegen. Folge: Aufschiebene Wirkung (kein VA);
Tags: Öffentliches Recht/Kommunalrecht/Organe der Gemeinde
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