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Wie ist bereicherungsrechtlich rückabzuwickeln, wenn der Schuldner an den Zessionar einer abgetretenen Forderung zahlt und sich herausstellt, dass die Forderung nicht bestanden hat?
Die herrschende Ansicht will den Schuldner in diesem Fall an den Zedenten verweisen. Als Begründung wird eine Vergleichbarkeit mit den Anweisungsfällen angeführt: Genau wie dort werde der Schuldner gezwungen an einen anderen als den Gläubiger zu zahlen, so dass auch hier eine Rückabwicklung nur im Dreieck in Betracht komme. Zudem sei es mit einer angemessenen Risikoverteilung nicht vereinbar, dass der Gläubiger das Insolvenzrisiko des Zessionars übernehmen solle, da sein Vertragspartner der Zedent sei. Die Gegenansicht lehnt diesen Punkt als Billigkeitserwägung ab. Zudem wird auf den Unterschied zwischen Anweisungs- und und Zessionsfällen verwiesen. Im Falle der Anweisung leiste der Anweisungsempfänger nur an den Gläubiger, während bei der Abtretung der Zessionar der alleinige Inhaber der Forderung sei und damit nur eine Leistung an diesen in Betracht kommt. Es sei deshalb eine Direktkondiktion vorzunehmen.
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Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010

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