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Besitzdiener
= § 855 BGB
übt tatsächliche Gewalt an einer Sache für einen anderen in der Weise aus,  dass er den Weisungen des anderen Folge zu leisten hat.

1. tatsächliche Gewaltausübung
2. soziales Abhängigkeitsverhältnis mit Weisungsgebundenheit (Gehorsamspflicht)
3. Besitzdienerwille: Beherrschungswille zugunsten Besitzherr
  h.M. tatsächliches Tätigwerden im Aufgabenbereich. § 855 endet, wenn Besitzdiener entgegenstehenden Willen betätigt
a.A. entgegenstehender Wille bei ausdrücklicher Erklärung
    Arg.: Keiner kann entgegen seinem Willen für einen andren Gewalt ausüben.

= kein Besitz! Unmittelbarer Besitzer ist der Besitzherr!
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Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Sachenrecht
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010

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