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Ausländerspezifische Straftaten (ALK)
Die Vergleichbarkeit wird zudem dadurch beeinträchtigt,
dass es ausländerspezifische Delikte gibt, d.h. Straftaten, die gerade an den Status des Einzelnen als Nichtdeutscher anknüpfen. Dabei handelt es sich um strafbewehrte Verstöße gegen das frühere AuslG und jetzige AufenthG17, das AsylVfG sowie gegen das FreizügigkeitsG/EU. So lag der Anteil der nichtdeutschen Tatverdächtigen bei diesen Straftaten im Jahr 2006 bei 95,0 Prozent; 17,5 Prozent aller im gleichen Jahr gegen sie eingeleiteten Ermittlungsverfahren waren solche wegen Verstoßes gegen das AufenthG, das AsylVfG oder das FreizügigkeitsG/EU.18 In der Polizeilichen Kriminalstatistik versucht man, diesen Bedenken dadurch Rechnung zu tragen, indem bei der vergleichenden Darstellung der deliktischen Gesamtbelastung die speziell Nichtdeutsche betreffenden Straftatbestände der beiden Gesetze herausgenommen werden.19 Ohne diese ausländerspezifischen Delikte lag 2006 der Tatverdächtigenanteil Nichtdeutscher bei 19,4 Prozent20, also mehr als zweieinhalb Prozentpunkte niedriger als bei ihrer Einbeziehung.
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Autor: JuraStudi
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht
Veröffentlicht: 03.03.2010

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