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Verwahrung und Lagervertrag
a. Verwahrung 688 = Mischvertrag aus Mietvertrag und Dienstvertrag
- Auftraggeber fordert Aufbewahrung 688 und Rückgabe 695, Verwahrer die Rücknahme 696 und die vereinbarte Vergütung
- wenn entgeltlich, dann gegenseitiger Vertrag, wenn unentgeltlcih dann unvollkommen zweiseitiger Vertrag
- regelmäßig = Rückgabe derselben Sache, unregelmäßig = Vertretbare Sache
im Handelsrecht
b. Lagervertrag 467 HGB + ergänzend 688 ff. BGB
- Auftraggeber fordert Aufbewahrung 688 und Rückgabe 695, Verwahrer die Rücknahme 696 und die vereinbarte Vergütung
- wenn entgeltlich, dann gegenseitiger Vertrag, wenn unentgeltlcih dann unvollkommen zweiseitiger Vertrag
- regelmäßig = Rückgabe derselben Sache, unregelmäßig = Vertretbare Sache
im Handelsrecht
b. Lagervertrag 467 HGB + ergänzend 688 ff. BGB