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Def.: Verrichtungsgehilfe i.S.v. § 831 BGB
Verrichtungsgehilfe: wer vom Geschäftsherren in dessen Interesse eingesetzt wird, als in seine Herrschafts- und Organisationssphäre eingegliedert wird, und dabei dessen Weisungen untersteht. (Abhängigkeitsverhältnis)
Weisungsrecht muss nicht alle Einzelheiten der Tätigkeit erfassen, ausreichend, wenn der Geschäftsherr das Handeln jederzeit untersagen, einschränken, oder nach Zeit und Umfang bestimmen kann.
Weisungsrecht muss nicht alle Einzelheiten der Tätigkeit erfassen, ausreichend, wenn der Geschäftsherr das Handeln jederzeit untersagen, einschränken, oder nach Zeit und Umfang bestimmen kann.
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Privatrecht
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010