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Welche Grundsätze / Prinzipien gelten für das Grundbuchrecht?
Antragsgrundsatz: Eintragung von Rechtsänderungen, Berichtigungen und Löschungen nur auf Antrag von Veräußerer / Erwerber. Herrschaft der Parteien über das Grundbuchverfahren / Privatautonomie
Bewilligungsgrundsatz: Jede Eintragung muss vom Bertroffenen bewilligt werden. Keine sachenrechtliche Prüfung durch das Grundbuchamt.
Publizitätsgrundsatz:
- Grundbucheinsicht für jeden der ein berechtigtes Interesse darlegen kann (formelle Publizität)
- widerlegbare Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit zugunsten des Eingetragenen / unwiderlegbare Vermutung (Fiktion) der Richtigkeit und Vollständigkeit zugunsten des Erwerbers (materielle Publizität)
Prioritätsprinzip:
- Rang der Grundstücksrechte richtet sich nach der Reihenfolge der Eintragungen (materiell-rechtliches Prioritätsprinzip), § 879
- die früher beantragte Eintragung geht vor (formelles Prioritätsprinzip)
Spezialitätsprinzip / Bestimmtheitsgrundsatz:
Gebot der Klarheit und Wahrheit
Beweisprinzip: Erforderlichkeit des Urkundsbeweises durch den Antragsteller, Durchbrechung durch Beweiserleichterungen, gesetzliche Vermutungen (§ 891 BGB) und Sondervorschriften
Voreintragungsprinzip
Bewilligungsgrundsatz: Jede Eintragung muss vom Bertroffenen bewilligt werden. Keine sachenrechtliche Prüfung durch das Grundbuchamt.
Publizitätsgrundsatz:
- Grundbucheinsicht für jeden der ein berechtigtes Interesse darlegen kann (formelle Publizität)
- widerlegbare Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit zugunsten des Eingetragenen / unwiderlegbare Vermutung (Fiktion) der Richtigkeit und Vollständigkeit zugunsten des Erwerbers (materielle Publizität)
Prioritätsprinzip:
- Rang der Grundstücksrechte richtet sich nach der Reihenfolge der Eintragungen (materiell-rechtliches Prioritätsprinzip), § 879
- die früher beantragte Eintragung geht vor (formelles Prioritätsprinzip)
Spezialitätsprinzip / Bestimmtheitsgrundsatz:
Gebot der Klarheit und Wahrheit
Beweisprinzip: Erforderlichkeit des Urkundsbeweises durch den Antragsteller, Durchbrechung durch Beweiserleichterungen, gesetzliche Vermutungen (§ 891 BGB) und Sondervorschriften
Voreintragungsprinzip