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abweichenden Verhaltens und sozialer Kontrolle 1.
Vorbemerkung: Kriminalität wird durch das Strafrecht bestimmt. Eine vom Recht unabhängige Kriminalität kann es nicht geben. Handlungen von Menschen entstehen zwar nicht durch das Recht, doch sie erhalten erst vor dem Hintergrund rechtlicher Normen die Qualität von Straftaten. Somit stellt das Kriminalrecht durch die Definition von Verbrechen (crimen) den Gegenstand, auf den es sich bezieht, selbst her. Regelungsgegenstand und die auf diesen bezogene Regelung bedingen sich gegenseitig.
Zur Kriminalität gehören sowohl das kriminalisierte als auch das kriminalisierende Verhalten.
Die “alte” Kriminologie hatte im Großen und Ganzen nur den Gesetzesbrecher selbst, bzw. dessen Normübertretung für erklärungsbedürftig gehalten.