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Was ist unter dem Begriff des Verwaltungsprivatrechts zu verstehen?
Der auf Hans Julius Wolff zurückgehende Begriff des Verwaltungsprivatrechts soll dem Umstand Rechnung tragen, dass die Verwaltung einerseits vielfach in privatrechtlicher Rechtsform handelt, sich hierdurch andererseits ihren verfassungsrechtlichen Bindungen nicht soll entziehen können. Entscheidend ist, daß die Grundrechtsgeltung und damit Grundrechtsbindung der öffentlichen Verwaltung (Art. 1 Abs. 3 GG) ubiquitär ist, also nicht von einer bestimmten Handlungsform und einem damit verbundenen Rechtsregime abhängt. Hieraus folgt, daß jegliches Verwaltungshandeln in privatrechtlicher Form grundrechtsgebunden ist und auch einzelne Geschäfte (z.B. Bedarfsdeckung) hiervon nicht ausgenommen werden können.
Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010