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Mordmerkmal "Heimtücke"
- heimtückisch handelt, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt ("bewusstes Ausnutzen" im objektiven TB zu prüfen)
- Lit..: besonders verwerflicher Vertrauensbruch erforderlich
- BGH: Erfordernis der "feindseligen Willensrichtung" (liegt z.B. bei "Mitleidsmorden" nicht vor)
- !!! BGH: das Opfer ist auch dann nicht arglos, selbst wenn es von dem Angriff tatsächlich überrascht wurde, wenn es aufgrund seines vorangegangenen Angriffes mit einer erlaubten Verteidigungshandlung des Angegriffenen rechnen muss (bei einer Notwehrlage, die grundsätzlich auch eine Tötung nach §§ 212, 211 StGB erlaubt. Es sind also die Voraussetzungen einer Notwehrlage zu prüfen. Nich jedoch bei einer Dauergefahr i.S.d. § 34 StGB ("Haustyrannenfall"); Kritik: Fiktion des "Argwohns", negative Typenkorrektur
Tags: Heimtücke
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Karteninfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010