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4. Rechtsformen für Unternehmen
4.5 Die Personengesellschaften
Beschreiben sie die offene Handelsgesellschaft (OHG) als Sonderform der Personengesellschaften näher.
4.5 Die Personengesellschaften
Beschreiben sie die offene Handelsgesellschaft (OHG) als Sonderform der Personengesellschaften näher.
- Die OHG ist im HGB geregelt mit dem Zweck ein Handelsgewerbe oder eine Vermögensverwaltung unter einer gemeinschaftlichen Firma zu führen
- Jeder Gesellschafter ist allein zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigt
- Die Gesellschafter haften persönlich und gesamtschuldnerisch
Die OHG kommt als Rechtsform für Architektur- und Ingenieurbüros nicht infrage.
- Jeder Gesellschafter ist allein zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigt
- Die Gesellschafter haften persönlich und gesamtschuldnerisch
Die OHG kommt als Rechtsform für Architektur- und Ingenieurbüros nicht infrage.
Karteninfo:
Autor: OZ_Julia
Oberthema: Bauingenieurwesen
Thema: Bauwirtschaft
Veröffentlicht: 06.03.2010