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Def.: Pfändungspfandrecht
Pfändungspfandrecht: entsteht, wenn Gläubiger zur zwangsweise Befriedigung seiner Forderung eine bewegliche Sache gem. §§ 808 ff ZPO, eine Forderung nach §§ 828 ff ZPO oder ein sonstiges Recht § 857 ZPO im wege der Zwangsvollstreckung pfändet.
Durch die Pfändung erlangt der Gläubiger ein Pfandrecht, mit den Befugnissen, die gem. §§ 1204 ff BGB das rechtsgeschäftlich bestellte Pfandrecht gewährt, soweit nicht im Zwangsvollstreckungsrecht Sonderregeln vorgesehen sind.
Durch die Pfändung erlangt der Gläubiger ein Pfandrecht, mit den Befugnissen, die gem. §§ 1204 ff BGB das rechtsgeschäftlich bestellte Pfandrecht gewährt, soweit nicht im Zwangsvollstreckungsrecht Sonderregeln vorgesehen sind.
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Sachenrecht
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010