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Erläutern Sie die Begriffe Einheits- und Doppekondiktion. Welchem der beiden Modelle ist der Vorzug zu geben?
Das Problem der Einheits- oder Doppelkondiktion tritt auf, wenn die Verfügung im Rahmen des § 816 I 2 BGB nicht unentgeltlich sondern rechtsgrundlos erfolgte. Eine insbesondere früher viel vertretene Ansicht plädierte hier für eine Anwendung des § 816 I 2 BGB analog. Der Berechtigte sollte damit direkt beim Empfänger des Verfügungsgegenstandes kondizieren können (= Einheitskondiktion). Derjenige, der ohne Rechtsgrund erwerbe könne nämlich nicht bessergestellt werden als der, der zwar unentgeltlich, aber mit Rechtsgrund erwerbe. Diese Konstruktion belastet aber den Empfänger des Verfügungsgegenstandes unbillig: Er verliert die Möglichkeit, die Herausgabe des erlangten Vorteils von der Rückgabe seiner Gegenleistung abhängig zu machen. Daher ist das Prinzip der Doppelkondiktion anzuwenden: Der Berechtigte kondiziert beim Verfügenden den Anspruch, der diesem gegen den Empfänger der Leistung aus § 812 I 1, Alt. 1 BGB zusteht. Da der Dritte von seinem Recht aus § 404 BGB Gebrauch machen wird und die Rückgewähr von der Rückzahlung der dem Nichtberechtigten gegenüber erbrachten Gegenleistung abhängig macht, ist der Nichtberechtigte zudem verpflichtet, die Empfangene Gegenleistung dem Berechtigten herauszugeben. Möchte er dieses nicht, bleibt ihm nur die Möglichkeit, das Kondiktionsverhältnis mit dem Leistungsempfänger nach § 812 I 1, Alt. 1 BGB selbst abzuwickeln, um den Verfügungsgegenstand an den Berechtigten herausgeben zu können.
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Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010

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