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Def.: Irrtum i.S.v. § 263 I StGB
Irrtum: jede unrichtige, der Wirklichkeit nicht entsprechende Vorstellung über Tatsachen.
Notwendig ist ein sog. sachgedankliches Mitbewusstsein am Rande des Vorstellungsinhaltes.
Notwendig ist ein sog. sachgedankliches Mitbewusstsein am Rande des Vorstellungsinhaltes.
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 11.02.2010