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Übergabe gem. § 929 S. 1
- Übergabe ist Besitzwechsel
1. Vollständiger Besitzverlust des Veräußerers
2. Besitz geht auf den Erwerber über
3. Veranlassung durch den Veräußerer
1. Vollständiger Besitzverlust des Veräußerers
2. Besitz geht auf den Erwerber über
3. Veranlassung durch den Veräußerer
Tags: Sachenrecht
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