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Außertatbestandliche Zielerreichung
- nach dem BGH sind aussertatbestandliche Motive für die Beurteilung des Rücktritts ohne Belang (Opferschutz-Argument)
- nach der Lit. habe der Täter, der sein außertatbestandliches Ziel erreicht habe, kein Motiv mehr für die Verwirklichung des Tatbestands, so dass auch zugleich sein Vorsatz bezüglich der Tatvollendung entfalle
Tags: aussertatbestandliche Zielerreichung
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Karteninfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010