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Entfristungsklage
§ 17 TzBfG
Klage gerichtet auf die Unwirksamkeit der Befristung in einem ArbV; Feststellung dass ein unbefristeter Arbeitsvertrag vorliegt
- Klagefrist = 3 Wochen nach Beendigung d ArbVerh
+ kann auch vor der Beendigung des ArbVerh erfolgen; Wortlaut "spätestens" (hM)
Klage gerichtet auf die Unwirksamkeit der Befristung in einem ArbV; Feststellung dass ein unbefristeter Arbeitsvertrag vorliegt
- Klagefrist = 3 Wochen nach Beendigung d ArbVerh
+ kann auch vor der Beendigung des ArbVerh erfolgen; Wortlaut "spätestens" (hM)
Tags: Arbeitsrecht
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