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Register als Verzeichnisse im Privatrechtsverkehr
a. Grundbuch
- Auskunft über Grundstücke (=Rechtsobjekte) und deren Inhaber
- Einblick nur bei berechtigtem Interesse
- Positive Publizität: Man darf darauf vertrauen, was in Grundbuch steht
b. Vereinsregister
- man darf auf Fortbestand einer ehemals richtigen Rechtslage so lange vertrauen, bis das Register das Gegenteil sagt => neagtive Publzität
c. Handelregister
- enthält alle Kaufleute in einem Bezirk
- eintragungspflichtige Tatsachen (29, 31), eintragungsfähige Tatsachen (2,3)
- Schutzwirkung 15: schütz Rechtsverkehr bzgl. der Zeit, innerhalb einzutragende Tatsache noch nicht eingetragen, Kfm. ab Eintragung u. Bekanntmachung geschützt
- Vertrauen auf Fortbestand einer wahren Tatsache = neg. Publizität
- Auskunft über Grundstücke (=Rechtsobjekte) und deren Inhaber
- Einblick nur bei berechtigtem Interesse
- Positive Publizität: Man darf darauf vertrauen, was in Grundbuch steht
b. Vereinsregister
- man darf auf Fortbestand einer ehemals richtigen Rechtslage so lange vertrauen, bis das Register das Gegenteil sagt => neagtive Publzität
c. Handelregister
- enthält alle Kaufleute in einem Bezirk
- eintragungspflichtige Tatsachen (29, 31), eintragungsfähige Tatsachen (2,3)
- Schutzwirkung 15: schütz Rechtsverkehr bzgl. der Zeit, innerhalb einzutragende Tatsache noch nicht eingetragen, Kfm. ab Eintragung u. Bekanntmachung geschützt
- Vertrauen auf Fortbestand einer wahren Tatsache = neg. Publizität