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Wie ist der Putativnotwehrexzess zu behandeln?
Nach einer Ansicht ist § 33 analog anzuwenden, jedoch nur für den Fall, dass der Irrtum über die Notwehrlage unvermeidbar war. Gegen diese Ansicht spricht aber, dass die Vermeidbarkeit im Rahmen des Tatbestandes des § 33 gar nicht enthalten ist. Ferner knüpft § 33 notwendigerweise an § 32 an, da er nur den gegenwärtigen Angriff erfasst, der eine Überreaktion heraufbeschwört. Es ist somit nach den allgemeinen Irrtumsregeln zu entscheiden. Beachte: § 16 ist aber auf keinen Fall anwendbar, da der Täter bei Richtigkeit seiner Vorstellung wegen Überschreitung der Notwehr nicht gerechtifertigt wäre. Somit ist § 17 anzuwenden.
Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010