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Minder schwerer Fall des Totschlags, § 213 StGB (Strafzumessungsregel)
- benannte Fälle des "provozierten" Totschlags- nur bei einseitiger Provokation
- unbenannte Fälle- Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände (z.B. Mauerschützen, Kindestötung, § 217 (weggefallen), Mitleid, Bedrängnis oder Furcht, missglückter Doppelselbstmord, Entwicklungsrückstände des Täters, Grenzbereiche von Notwehr und Notstand, seelischer Ausnahmezustand, verschuldete aber verständliche hohe Erregung (BGH NJW 68, 757), beleidigende Vorgänge
Tags: Minder schwerer Fall des Totschlags
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Karteninfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010