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Werklieferungsvertrag
= Mischung aus Kauf- und Werkvertrag 651, 381 II HGB
Kauf= Verpflichtung der Übereignung einer existierenden Sache
Werkvertrag = Verpflichtung zur Herstellung mit und an Sachen des Bestellers (Sache gehört dem Besteller)
Pflichten:
1. Sache herzustellen, mit und an Sachen des Herstellers (Sache gehört dem Hersteller -> neue Sache)
2. Übereignung
a. vertretbare Sache herzustellen 91
b. nicht vertretbare Sachen
Kauf= Verpflichtung der Übereignung einer existierenden Sache
Werkvertrag = Verpflichtung zur Herstellung mit und an Sachen des Bestellers (Sache gehört dem Besteller)
Pflichten:
1. Sache herzustellen, mit und an Sachen des Herstellers (Sache gehört dem Hersteller -> neue Sache)
2. Übereignung
a. vertretbare Sache herzustellen 91
b. nicht vertretbare Sachen