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Was versteht man im Verwaltungsrecht unter der Widerspruchsbefugnis und woraus wird sie hergeleitet?
Die Widerspruchsbefugnis ist eine besondere Zulässigkeitsvoraussetzung des Widerspruchs. Sie ergibt sich aus einer analogen Anwendung des §§ 42 Abs. 2 VwGO und wird zusätzlich auf den Wortlaut des §§ 70 Abs. 1 VwGO gestützt, der eine Beschwer voraussetzt. Wie bei der Anfechtungsklage ist also Zulässigkeitsvoraussetzung für den Widerspruch, dass der Widerspruchsführer geltend macht, durch den angefochtenen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein.
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Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010

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